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Wassertropfen

Haus- und Badeordnung

§ 1 - Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen des Erlebnisbades Finto. Der Badegast/Saunagast soll Ruhe, Erholung und Entspannung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher auch in seinem eigenen Interesse.

§ 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere des § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Bei Vereins-, Schul- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Gemeinde Finnentrop erlaubt.

§ 3 - Öffnungszeiten, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar. Bei Überfüllung können die Badanlage oder Teile hiervon zeitweise für Besucher gesperrt werden

(2) Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Die Saunakabinen sind 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Die Badezeit ist innerhalb der Öffnungszeiten unbegrenzt. Das Erlebnisbad Finto ist spätestens zur angegebenen Schließungszeit zu verlassen.

(3) Einlassschluss für den Badbereich ist 1,5 Stunden vor dem Ende der täglichen Öffnungszeiten. Einlassschluss für die Saunawelt 2,5 Stunden vor dem Ende der täglichen Öffnungszeiten.

(4) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren

(8) An der Kasse des Erlebnisbades werden Mehrfachkarten angeboten. Diese Karten sind übertragbar. Der Preis für nicht ausgenutzte oder verloren gegangene Mehrfachkarten wird nicht erstattet.

(9) Für den jeweiligen Geldwert auf einer Mehrfachkarte zum Verzehr im Finto Bistro, übernimmt die Gemeinde Finnentrop keine Haftung. Der Geldwert wird ausschließlich über den aktuellen Bistropächter geregelt.

(10) Jahreskarten für die Saunawelt sind personengebunden. Auf Verlangen muss ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden. Die Jahreskarte ist nicht übertragbar.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Finto Erlebnisbades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Der Gast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Betreiber überlassene Gegenstände

  1. a) Garderobenschrank- und Wertfachschlüssel,
  2. b) Chipcoins/Datenträger,
  3. c) Wolldecken,
  4. d) Mehrfachkarten
  5. e) Leihgegenstände,

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist der Eintritt nur in Begleitung eines Erwachsenen oder einer geeigneten Begleitperson erlaubt. Ausnahme ist der Nachweis des Schwimmabzeichens in Bronze. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen

(z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich. Auf Verlangen ist das Alter nachzuweisen.

(5) Eine geeignete Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(6) Begleitpersonen von Kindern sind für deren Beaufsichtigung und Verhalten verantwortlich.

(7) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(8) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:

  • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • die Tiere mit sich führen,
  • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Untersagt sind insbesondere sexuelle Belästigungen z.B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen oder körperliche Annäherungen.

(2) Die Einrichtungen des Finto Erlebnisbades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.

(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

(8) In den Becken und auch Rutschenanlagen dürfen Seife, Bürsten oder andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeglicher Art muss im Interesse der Beckenwasserhygiene vor Nutzung der Schwimmbecken unterbleiben.

(9) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(10) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(11) Der Verzehr von mitgebracht Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Ausnahmen gelten nur in der Sommersaison auf der Liegewiese.

(12) Ausgenommen des maßvollen Konsums alkoholischer Getränke und der Regelung zu Tabakrauchen in Nr. 14 ist die Mitnahme und der Konsum von sonstigen Rauschmitteln (z. B. Cannabis-Produkte) auf dem Gelände des Erlebnisbades Finto untersagt.

(13) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(14) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(15) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(16) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(17) Die Gäste dürfen sich nur in den dafür vorgesehenen Einrichtungen umkleiden. Wechsel- und Sammelkabinen dienen lediglich dem Aus- und Ankleiden.

(18) Findet ein Gast Umkleidekabinen oder Garderobenschränke verunreinigt oder beschädigt vor, so wird darum gebeten, sofort das Betriebspersonal zu verständigen.

(19) Hat ein Nutzer seinen Schlüssel für den Umkleideschrank verloren, so wird ihm die Kleidung nur nach genauer Beschreibung sowie ggf. Prüfung des Tascheninhaltes übergeben. Die durch den Verlust des Schlüssels entstandenen Aufwendungen sind vom Nutzer zu ersetzen.

(20) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. Weiterhin ist das Umstellen des Mobiliars (Liegen, Stühle, Tische usw.) nicht gestattet.

§ 6 Haftung

(1) Die Gemeinde Finnentrop haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Gemeinde Finnentrop zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit dieses nicht aus zwingend betriebliche Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Gemeinde Finnentrop werden keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Gemeinde Finnentrop nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Gemeinde Finnentrop in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

  1. a) Garderobenschrank- und Wertfachschlüssel 5,00 Euro
  2. b) Chipcoins/Datenträger 3,50 Euro
  3. c) Wolldecken 30,00 Euro
  4. d) Mehrfachkarte 10,00 Euro
  5. e) Leihgegenstände den individuellen Preisen entsprechend.

Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(6) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die Gemeinde Finnentrop nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(7) Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die trotz der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet die Gemeinde Finnentrop nicht.

Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/ Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.

(3) Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht genutzt werden.

(4) Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

(5) Das Ausspucken auf den Boden oder in das Beckenwasser ist nicht gestattet.

(6) Nichtschwimmer dürfen nur bestimmte Teile des Beckens nutzen.

(7) Es ist nicht gestattet, andere Gäste unterzutauchen.

(8) Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen ist untersagt. Ebenso sind die Beseitigung des Trennseils oder von Absperrungen nicht gestattet.

(9) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(10) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(11) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Anlagen ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Betriebspersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

(12) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(13) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(14) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Die Ampelanlage ist zu beachten.

(15) Für die Nutzung des Dampfbades in der Badezone gelten Teile der §§ 8, 9, 10.

(16) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(17) Bei Gewitter haben alle Nutzer zum eigenen Schutz das Außenbecken sowie das Freibadgelände umgehend zu verlassen. Den Anweisungen des Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.

Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage

(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.

(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.

(3) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

(4) Kinder unter 16 Jahren ist die Benutzung in der Regel nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

(5) Der Saunagast wird in seinem eigenen Interesse dringend gebeten, die in der Sauna aushängenden Hinweise zur Durchführung eines Saunabades zu beachten. Zudem werden weitere Verhaltensregeln vorausgesetzt:

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage

(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet außer an Tagen, die Eventbedingt anders deklariert sind.

(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

(3) Das reservieren der Liegen im Saunabereich sollte vermieden werden.

(4) Saunataschen dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Taschenablagen gelagert werden. Ein Abstellen bei den Liegen ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

(5) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken in der Saunawelt ist nicht gestattet.

(6) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

(7) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden. Es sollte nur ein Liegetuch mitgenommen werden.

(8) Das Mitbringen von stark riechenden Essenzen, insbesondere das Aufschütten solcher Substanzen oder gar brennbarer ätherischer Öle auf den Ofen, ist streng verboten. Die eigene Sicherheit und das Leben der Mitbadenden sind durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift auf das höchste gefährdet, da Entzündungs- und Brandgefahr besteht.

(9) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Dampfauslässe, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

(10) Sitzunterlagen aus Schaumgummi oder Kunststoffen sowie Zeitungen und Druckschriften dürfen nicht in Wasser- und Saunaräume mitgenommen werden.

(11) Badeschuhe sollten aus hygienischen und die Wirkung des Saunabades betr. Gründen in der Saunawelt getragen werden, dürfen jedoch in Sauna- und Warmlufträumen nicht mitgeführt werden.

(12) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.

(13) Platzreservierungen in den Saunakabinen, speziell aber vor Aufgüssen in der Eventsauna sind nicht gestattet.

(14) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

(15) Die Benutzung von Kneipp-Schläuchen und Körperduschen sollte nach den Ratschlägen des Personals erfolgen. Die Anwendung eines auf den Körper auftreffenden Kaltgusses ist gefährlich und darf auf keinen Fall an anderen Badegästen durchgeführt werden.

(16) Vor Benutzung des Tauchbeckens ist der Körper vom Schweiß zu reinigen. In das Becken darf zur Vermeidung von Unfällen und mit Rücksicht auf die anderen Badegäste nicht eingesprungen werden. Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung des Tauchbeckens nicht angewandt werden.

(17) Die Benutzung der Fußwärmebecken dient nur der Erwärmung und der Kreislaufwirksamkeit. Die Benutzung zur Fußreinigung ist untersagt.

(18) Der Eisbrunnen ist pfleglich zu behandeln und darf nur unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften verwendet werden.

(19) Das Eis dient ausschließlich zur Abkühlung nach dem Saunabad und darf nur im Nassbereich verwendet werden.

(20) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.

(21) In der Saunawelt ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesene Bereiche mitgenommen und benutzt werden.

§ 10 Besondere Hinweise

(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.

(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. Saunagäste dürfen diese nicht ausführen! Ausnahmen gelten für speziell unterwiesene Personen. Eine Haftung für falsches, eigenes Verhalten wird vom Betreiber nicht übernommen.

(4) Ebenso wird das Nachfeuern mit Holz in der Maa-Sauna® nur vom Saunapersonal vorgenommen.

§ 11 Nutzung durch Schulen, Vereine oder sonstige Gruppen und Personen

(1) Die Zulassung bzw. Vergabe von Nutzungszeiten für Schulklassen, Schwimmsport treibende Vereine oder sonstige Gruppen und Personen wird durch die Gemeinde Finnentrop geregelt.

(2) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.

(3) Größere Gruppen, denen keine Nutzungszeit gem. Ziffer 1 zugewiesen worden ist, werden gebeten, sich vor Nutzung der Anlagen und Einrichtungen innerhalb des öffentlichen Badebetriebes mit dem Aufsichtspersonal in Verbindung zu setzen. Die Gruppen haben keinen Anspruch auf Abgrenzung eines für sie bestimmten Bereichs der Anlagen und Einrichtungen. Die anderen Badegäste dürfen nicht durch diese Gruppen beeinträchtigt werden.

(4) Die Nutzer im Rahmen des § 11 gelten als Badegäste im Sinne dieser Badeordnung.

§ 12 Wünsche und Beschwerden

(1) Das Betriebspersonal ist angewiesen, berechtigte Wünsche zu erfüllen und Beschwerden, wenn möglich sofort nachzugehen.

(2) Weitergehende Wünsche und Beschwerden können gern der Gemeinde Finnentrop –Bereich Soziales, Familie, Bildung und Sport vorgetragen werden.

§ 13 Verwaltung des Erlebnisbades Finto Finnentrop

(1) Die Verwaltung des Erlebnisbades obliegt der Gemeinde Finnentrop.

(2) Soweit über diese Badeordnung hinaus Regelungen erforderlich werden, entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Finnentrop.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft und ersetzt die Badeordnung vom 04.08.2009.

Finnentrop, den 01.01.2022                                                         

Gemeinde Finnentrop
Der Bürgermeister
(Henkel)